Allgemeine Geschäftsbedingungen.

AGB Personalbereitstellung

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Personalbereitstellung:
 

1.     staff24 Personalservice GmbH, kurz staff24 oder Überlasser genannt, stellt dem Auftraggeber (=Beschäftiger) ausschließlich unter Anerkennung und Anwendung der jeweils gültigen Geschäftsbedingungen einen (oder mehrere) Arbeitnehmer (=überlassene Arbeitskraft) zur Verfügung, unabhängig davon, ob eine schriftliche Auftragsbestätigung vorliegt oder nicht.

2.     Die Personalbereitstellung durch staff24 sowie die Beschäftigung des Arbeitnehmers durch den Auftraggeber erfolgt unter Berücksichtigung und Einhaltung der gültigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere des Arbeitskräfte­überlassungs­gesetzes (AÜG), des BGBL. Nr. 196/1988 sowie des Arbeiterkollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung bzw. des Kollektivvertrages für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, in Information und Consulting.

3.     Die überlassenen Arbeitskräfte sind sozialversicherungsrechtlich angemeldet und versichert und haben gegenüber dem Beschäftiger keinen wie auch immer gearteten Anspruch auf Zahlungen, Geld oder sonstige Leistungen.

4.     Die Arbeitszeit des überlassenen Personals richtet sich nach der Arbeitszeit des Beschäftigers. Über die normale Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsstunden werden mit den entsprechenden gesetzlichen Überstundenzuschlägen verrechnet bzw. entsprechend dem Angebot für den jeweiligen Auftraggeber in Rechnung gestellt. In Betrieben mit kollektivvertraglich oder sonst generell abweichender Arbeitszeit gilt die für das Stammpersonal gültige Arbeitszeit auch für die von staff24 überlassenen Arbeitnehmer.

5.     Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass er gemäß § 6 Abs. 1 AÜG als Arbeitergeber im Sinne des Arbeitsschutz­rechtes gilt. Er ist verpflichtet, auf überlassene Arbeitskräfte anzuwendende gesetzliche Bestimmungen wie das Arbeitszeitgesetz und die ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften einzuhalten. Der Auftraggeber hat die nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen (Schutzkleidung usw.) zu setzen und staff24 darüber zu informieren. Insbesonders ist der Auftraggeber verpflichtet, schriftliche Nachweise über die notwendigen und erfolgten Einschulungen und Unterweisungen der überlassenen Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen und, im Falle eines behördlichen Verfahrens, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

6.     Der Auftraggeber übernimmt die alleinige Haftung für gesetzeswidrige Beschäftigung der von staff24 überlassenen Arbeitnehmer in seinem Betrieb oder auf seinen Baustellen und stellt staff24 ausdrücklich von jeder Haftung oder einer über staff24, aus einer gesetzeswidrigen Beschäftigung beim Auftraggeber, verhängten Strafe frei. Sollte der Arbeitnehmer für andere, höher qualifizierte Tätigkeiten als die vereinbarten verwendet werden, ist staff24 berechtigt, den entsprechend höheren Stundensatz in Rechnung zu stellen. Sollte die überlassene Arbeitskraft aus Gründen, welche nicht in Macht- oder Einflussbereich von staff24 liegen (z.B. persönliche Gründe des Arbeitnehmers), nicht zur Arbeit erscheinen, können keine Schadensersatz­ansprüche gegenüber staff24 geltend gemacht werden. staff24 ist berechtigt, Ersatzarbeitskräfte so rasch wie möglich zur Verfügung zu stellen.

7.     Der Beschäftiger ist verpflichtet den Überlasser über die wesentlichen Umstände der Überlassung vor deren Beginn zu informieren. Dies betrifft vor allem die erforderliche Qualifikation der überlassenen Arbeitskraft und daraus resultierend die kollektivvertragliche Einstufung, welche für vergleichbare Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten im anzuwendenden Kollektivvertrag vorzunehmen ist. Weiters sind dem Überlasser die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, welche in verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art, wie z.B. Betriebsvereinbarungen festgelegt sind und sich auf Arbeitszeit und Urlaub beziehen, mitzuteilen. Der Beschäftiger hat staff24 auch über die Ausübung von Nachtschwerarbeit gemäß dem Nachtschwerarbeits­gesetz bzw. der Schwerarbeitsverordnung zu informieren.

8.     Die Entlohnung der überlassenen Arbeitskräfte richtet sich nach dem im jeweiligen Beschäftigerbetrieb gültigen Kollektivvertrag, sowie den Entlohnungsregelungen des Arbeiterkollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfte­überlassung und, im Fall von Angestellten, dem Rahmenkollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, in Information und Consulting. Die vollständige Information vom Auftraggeber ist für die richtige Anwendung dieser Regelungen unerlässlich. Damit eine ordnungsgemäße Abrechnung durch staff24 erfolgen kann, ist der Beschäftiger verpflichtet, den in seinem Betrieb für die überlassene Arbeitskraft anzuwendenden Kollektivvertrag, etwaige lohnregelnde Betriebsvereinbarungen sowie sonstige schriftliche Vereinbarungen mit dem Betriebsrat über die betriebsübliche Lohnhöhe schriftlich unverzüglich bekannt zu geben.

9.     staff24 haftet nicht für Schäden, die durch den überlassenen Arbeitnehmer verursacht werden, da die Überwachung der sach- und fachgerechten Ausführung der Tätigkeit unserer Mitarbeiter sowie das Weisungsrecht beim Auftraggeber bleiben. Allfällige Schäden sind im Dienstnehmer-Haftpflichtgesetz geregelt und finden durch seine Betriebshaftpflicht­versicherung Deckung. staff24 ist daraus schadlos zu halten. Mögliche Selbstbehalte haben für uns keine Wirkung.

10.  Der Auftraggeber erklärt sich bereit, keine staff24-Dienstnehmer bis drei Monate nach Beendigung eines Auftrages in seinem Unternehmen anzustellen, oder über einen anderen Personaldienstleister zu beschäftigen. Weiters erklärt sich der Auftraggeber bereit, keine Dienstnehmer die von einem staff24-Mitarbeiter vorgestellt wurden oder namentlich genannt wurden einzustellen. Geschieht dies dennoch, ist staff24 berechtigt, drei durchschnittliche Bruttomonatsentgelte des Dienstnehmers an den Auftraggeber zu fakturieren.

11.  Informiert der Auftraggeber staff24 nicht rechtzeitig über den Einsatz eines überlassenen Arbeitnehmers außerhalb seines ständigen, ortsfesten Betriebes, ist der Auftraggeber ausdrücklich mit der Verrechnung von höheren, als den vereinbarten Stundensätzen zur Abdeckung der notwendigen Aufwandsersätze einverstanden.

12.  Bei Verwendung von Arbeitskräften über einen vereinbarten Endtermin hinaus, gelten die schriftlichen Vereinbarungen des erteilten Auftrages weiter. Eine vorzeitige Rückstellung des Personals wegen "mangelnder Qualifikation" kann nur innerhalb der beiden ersten Tage erfolgen.

13.  Bei gesetzlichen und/oder kollektivvertraglichen Änderungen behält sich staff24 eine Anpassung der Verkaufs­­preise vor.

14.  Der Auftraggeber ist verpflichtet dem überlassenen Arbeitnehmer die geleisteten Stunden im Formular Stundennachweis zu bestätigen. Dieses ist vollständig ausgefüllt der Arbeitskraft  bis Dienstschluss am Freitag auszuhändigen. Sollte es dem Beschäftigerbetrieb nicht anders möglich sein, können diese Daten auch bis spätestens zum dritten des Folgemonats ausgehändigt  bzw. übermittelt werden. Sollte dies nicht erfolgen, d.h., dass der Arbeitskraft aus welchem Grund auch immer, der bestätigte Stundennachweis nicht ausgehändigt wird, ist staff24 berechtigt, die Arbeitszeit laut den Angaben des Arbeitnehmers in Rechnung zu stellen. Seitens staff24 besteht keine Verpflichtung zu spät eingereichte Leistungsaufzeichnungen oder Korrekturen von bestätigten Arbeitsstunden zu akzeptieren.

15.  Der Auftraggeber haftet für Strafen, Nachforderungen und für alle staff24 entstehenden Nachteile in vollem Umfang, wenn aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Informationen durch den Auftraggeber aufgrund des Lohn- und Sozialdumpinggesetztes Strafen verhängt, Entgeltnachforderungen gestellt und/oder Sicherheitsleistungen der Behörden beantragt werden.

16.  Die Fakturierung erfolgt 14-tägig. Preise, Wegzeit, Fahrtgeld und Zonenzuschläge werden laut Auftrags­bestätigung verrechnet.

17.  Bei Zahlungsverzug werden 8% Verzugszinsen per anno in Rechnung gestellt. Sollten durch den Verzug auch Mahnspesen und Kosten, durch die Beauftragung eines Inkassobüros und/oder eines Rechtsanwaltes entstehen, sind diese vom Auftraggeber zu ersetzen. Bei Zahlungsverzug ist staff24 berechtigt, die noch im Einsatz befindlichen Arbeitskräfte umgehend von den jeweiligen Arbeitsplätzen abzuziehen, jedoch unter voller Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die Gesamtauftragsumme. Selbiges gilt auch bei Verstößen gegen ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften oder sonst grob fahrlässigem bzw. vertrags- oder gesetzeswidrigem Handeln seitens des Auftraggebers.

18.  Gegenforderungen welcher Art auch immer, dürfen mit staff24-Fakturen nicht kompensiert werden. Ungewidmete Zahlungen sind auf die jeweils älteste Schuld dergestalt anzurechnen, dass zuerst die in Punkt 17 genannten Kosten, sodann die Zinsen und letztlich das Kapital abgedeckt werden können.

19.  Mündliche Absprachen bzw. Vereinbarungen, welche gegenständlichen Geschäftsbedingungen bzw. der Preisliste widersprechen, bedürfen zur Gültigkeit der schriftlichen Zustimmung durch die Geschäftsleitung.

20.  Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Vereinbarung und ihrer Bestandteile - insbesonders dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen - beeinträchtigt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr im Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen. Für die gesamte Rechtsbeziehung zwischen Auftraggeber und staff24 gilt österreichisches Recht. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird Wien vereinbart.

Stand: 26.03.2018