STAFF24 NEWS
Neue Kündigungsfristen ab Juli für Arbeiter*innen
ARBEITGEBER-KÜNDIGUNG
Ab Oktober 2021 gelten folgende Kündigungsfristen:
Beschäftigungsdauer: 1. und 2. Dienstjahr
Kündigungsfrist: 6 Wochen
Beschäftigungsdauer: 3. und 5. Dienstjahr
Kündigungsfrist: 2 Monate
Beschäftigungsdauer: 6. bis 15. Dienstjahr
Kündigungsfrist: 3 Monate
Beschäftigungsdauer: 16. bis 25. Dienstjahr
Kündigungsfrist: 4 Monate
Beschäftigungsdauer: Ab dem 25. Dienstjahr
Kündigungsfrist: 5 Monate
DABEI SIND DIE GESETZLICH NOMINIERTEN KÜNDIGUNGSTERMINE:
31. März, 30. Juni, 30. September oder 31. Dezember (=jeweils am Ende eines Quartals).
einzuhalten.
Durch den Kollektivvertrag können sowohl für den Arbeitgeber als auch für Arbeiter*innen bestimmter Branchen abweichende Regelungen festgelegt werden.
Für den Arbeitgeber bedeutet das, dass neben den weitaus längeren Kündigungsfristen noch zusätzlich die möglichen Kündigungstermine vor der Kündigung zu berücksichtigen sind.
Empfehlenswert ist für bestehende und neue Dienstverträge von Arbeiter*innen, von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch zu machen, den 15. und letzten eines Kalendermonats zusätzlich als Kündigungstermin festzulegen. Somit stehen im Falle einer Beendigung nicht nur die vier gesetzlichen Kündigungstermine zur Auswahl, sondern insgesamt 24.
ARBEITNEHMER*INNEN-KÜNDIGUNG:
Auch im Rahmen einer Arbeiter*innenkündigung kommt es zu einer Angleichung der Kündigungsfristen und –termine. Arbeiter*innen können das Dienstverhältnis mit dem letzten Tag eines Kalendermonats oder unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist beenden.
Die Kündigungsfrist kann zwar nicht verkürzt, jedoch durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden. Dabei darf die vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer als die mit dem/der Arbeiter*in vereinbarte Kündigungsfrist sein.
Die neuen Regelungen gelten für alle Kündigungen, die ab dem 1. Juli 2021 ausgesprochen werden. Davor ausgesprochene Kündigungen, auch wenn das Arbeitsverhältnis erst nach dem 1. Juli 2021 endet, sind von den neuen Regelungen nicht betroffen. Für Kündigungen, die bis zum 30. Juni 2021 ausgesprochen werden, gilt die alte Rechtslage.
MISSACHTUNG DER RECHTSLAGE:
Wird nach dem 1. Juli 2021 trotzdem nach der alten Rechtslage vorgegangen, so haben Arbeiter*innen Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung entsprechend der neuen Vorschriften. Zudem trifft Arbeiter*innen nach Ablauf dieser Zeit keine Arbeitspflicht mehr.
Die neuen Kündigungsfristen und -termine gelten ausnahmslos ab dem 01.10.2021, anderweitige Vereinbarungen im Arbeitsvertrag sind unzulässig. Zur Vermeidung von Problemen in der Praxis, wäre eine Anpassung nicht nur in den neuen, sondern auch in alten Arbeitsverträgen, empfehlenswert.
AUSWIRKUNGEN AUF DIE ARBEITSKRÄFTE-ÜBERLASSUNG:
Die oben gelisteten Verlängerungen der Fristen haben aber auch auf die Branche der Arbeitskräfteüberlassung Auswirkungen. Diese Änderungen gehören nicht nur im Verhältnis zu Arbeitnehmer*innen eingeplant, sondern auch im Verhältnis zu den Beschäftigerbetrieben. Eine Überprüfung und Anpassung der Verträge ist genauso von Nöten wie gegebenfalls ein Nachverhandeln der Rücktrittsfristen.